Ist ein Impressum als Grafikdatei zulässig?

Wer kennt die Flut an unerwünschten Werbezusendungen per E-Mail – sog. Spam-Mails – nicht. Viele davon entstehen, weil man im Impressum eine E-Mail Adresse angeben muss, die von Spam-Bots ausgelesen und dann mit SPAM zugeschüttet werden.
Einige findige Personen und Unternehmen sind deshalb dazu übergegangen, die E-Mail Adresse oder gar das ganze Impressum ihrer Webseite als Grafik zu hinterlegen. Das verhindert zwar das Auslesen der E-Mail Adresse durch Spam-Bots, aber ist das Vorgehen auch zulässig?

Diese Frage sind die Experten von eRecht24 nachgegangen. Es existiert zu der Problematik zwar bisher keine Rechtsprechung, es steht aber zu befürchten, dass das Vorgehen abmahnfähig ist. Dabei scheint es zunächst weniger gegen die Anforderungen aus § 5 Telemediengesetz zu gehen, die klar besagen, dass die sog. Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Es scheint eher darum zu gehen, dass die gesetzlichen Anforderungen der Barrierefreiheit von Webseiten nicht erfüllt werden. Die Einbindung des Impressums in die Webseite ausschließlich als Grafik erschwert nicht nur Spam-Bots das Auslesen, sondern verhindert auch die Wiedergabe der Inhalte durch Software zur Sprachausgabe, wie sie sehbehinderte verwenden, um Inhalte von Webseiten hörbar zu machen. Als juristisches Argument wird eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Grundgesetz genannt, da sehbehinderte gegenüber normalsichtigen Internetnutzern durch die Verwendung einer Grafik statt Text benachteiligt werden.

Der Tipp daher: Impressum oder E-Mail Adresse nicht als Grafik hinterlegen, sondern eine verklausulierte Darstellung der E-Mail Adresse z.B. post [at] domainname [Punkt] de verwenden.

Quelle und Details unter e-recht24.de

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