Immer wieder höre und lese ich Berichte von abmahnwütigen Fotografen, Publizisten oder Unternehmen, die ohne Vorwarnung ihre Opfer per Anwalt anschreiben lassen und direkt Geld fordern. Auch wenn diese Personen und Unternehmen immer wieder beteuern, nur ihre verletzten Rechte wahren zu wollen, ist dieses Verhalten nicht korrekt.
In Gesprächen mit Juristen kam auch immer wieder die Tatsache zum Vorschein, dass die Geschädigten gar nicht sofort mit einem Anwalt kommen dürfen, sondern im Zuge der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zunächt versuchen müssen, den Schaden für den Verursacher gering zu halten.
Die Frage ist, was in den Köpfen der Leute vorgeht, die sofort mit dem Anwalt kommen und viel Geld – auch für die entstanden Anwaltskosten – verlangen, statt sich zunächst mit dem Verursacher zu verständigen und eine außeranwaltliche Einigung zu erzielen. Sollte der Verursacher uneinsichtig sein – denn das gibt es auch – kann der Anwalt immer noch eingeschaltet werden. Ich würde mich freuen, wenn sich der eine oder andere Abmahner (gerne auch unter anderem Namen, aber lieber in Person und aufrecht) dazu äußern würde, warum und weshalb er so und nicht anders vorgeht. Wir wollen es verstehen. 🙂