Rechtstipps fürs E-Mail-Marketing

E-Mail Marketing gehört unbestritten zu den erfolgreichsten Instrumenten des neuen Marketing. Aber leider auch zu denjenigen Instrumenten, mit denen am meisten Missbrauch getrieben wird. Datenmißbrauch und SPAM sind die Stichworte. Deshalb gibt es mitterweile genaueste Rechtsvorschriften für den Umgang mit Daten und E-Mailings. Diese Rechtsvorschriften hat Torsten Schwarz in seiner marketingboerse vorgestellt. Es geht dabei um bekannte Themen wie Datenschutzhinweis, Anbieterkennzeichnung und Online-Anmeldung.

Interessant finde ich dabei vor allem folgenden Punkt:

Keine Pflichtfelder
Sammeln Sie in Ihren Online-Formularen nur Daten, die Sie wirklich benötigen (Datensparsamkeit). Außer der E-Mail-Adresse darf es keine Pflichtfelder geben, damit anonyme Nutzung möglich ist. (§3a BDSG, §14 TMG).

Dieser §3a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) besagt:

Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Allen, die hinter fast jedem Feld ihres Anmeldeformulars ein * Pflichtfeld haben, sei dieser Beitrag ein Hinweis. Als Tipp kann ich nur mitgeben: Sauber bleiben beim E-Mail Marketing, dann bekommt man auch Anmeldungen.