Neue BGH-Urteile zum E-Mail Marketing

In Sachen Rechtsprechung zu E-Mail-Marketing tut sich was. Besonders dieser Bereich hatte in der Vergangenheit sehr viele Grauzonen z.B. bei der Adressegewinnung, Nutzung und der Definition von SPAM. Der Bundesgerichtshof hat nun in der vergangen Wochen einige Urteile gefällt, die wichtig sind für Unternehmen, die einen eigenen E-Mail-Adressverteiler haben und aktiv Adressen gewinnen.

Eine ausführliche Darstellung gibt Torsten Schwarz.

Zusammengefasst geht es um drei Bereiche:

  1. Man darf einem Kunden, der online eine Bestellung bei einem Unternehmen getätigt oder sich bei einer Community angemeldet hat, nicht automatisch auch Werbung und Newsletter senden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen zusätzlichen Einwilligung. Man bietet dafür ein Ankreuz-Feld (nicht vorangekreuzt) und schreibt daneben: „ja, ich möchte aktuelle Informationen per E-Mail und ich weiß, dass ich mich jederzeit wieder abmelden kann“ (Vorschlag T. Schwarz). Kreuzt der Kunde dieses Feld nicht an, darf die Adresse lediglich verwendet werden, um über den Lieferstatus oder Ähnliches zu informieren.
    (Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06)
  2. Die Adresse im Impressum darf nur dann für Anfragen z.B. zur Kooperation oder Zusammenarbeit genutzt werden, wenn der Zweck der Homepage eindeutig dies zulässt. Ein Fussballverein darf nicht mit Werbeanfragen belästigt werden, ein Autohändler aber sehr wohl mit Anfragen zu einem PKW.
    (Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 75/06 – Royal Cars)
  3. Offensichtlich scheint die Rechtsprechung sich langsam dazu durchgerungen zu haben, dass Double-Opt-In-Verfahren als wichtig und zwingend anzusehen. Denn das einfache Confirmed-Opt-In-Verfahren reicht nicht aus, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern. (Urteil des Amtgerichts Berlin-Mitte vom 11.06.2008 unter dem Aktenzeichen 21 C 43/08)