Es nimmt kein Ende mit den Geschichten rund um Datenschutz, Abmahnungen und Social Media. Social Media sind bekannterweise eher Datenschutzfeindlich, weil man auf Plattformen wie Facebook, XING, Twitter und Co. fast gänzlich die „Datenhosen“ fallen lässt. Was es heißt, wenn deutsche Datenschützer auf eine Plattform aufmerksam werden, die gegen den Datenschutz verstößt, hat Google mit StreetView und Analytics zuletzt zu spüren bekommen. Diese Unternehmen interessieren mich aber nicht, sondern die armen Unternehmen, die Google Analytics oder jetzt ganz neu den Facebook Like Button auf ihrer Website einsetzen.
Ja ganz richtig, ich habe auf der Webseite von SCHWENKE & DRAMBURG, Rechtsanwälte für Social Media, e-Commerce, IT-Recht etc. aus Berlin einen interessanten Beitrag über das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button gefunden, den ich euch nicht vorenthalten will.
Der beliebte Like-Button erobert im großen Stil das Internet, obwohl sein Einsatz vielerorts als ein Verstoß gegen die Datenschutzgesetze angesehen wird. In dem Beitrag gibt Autor und Rechtsanwalt Thomas Schwenke einen verständlichen Überblick über diesen scheinbaren Widerspruch und beantwortet die Frage, wie hoch das Risiko beim Einsatz dieses “Social-Plugins” von Facebook ist.
Was ist der Like-Button?
Der Like-Button ist ein so genanntes “Social-Plugin” von Facebook. Dieses Plugin können Seitenbetreiber auf ihrer Website einbinden können. Ist ein Seitenbesucher gleichzeitig Mitglied bei Facebook und klickt auf den Button, erscheint in seinem Profil bei Facebook ein Link zu dieser Webseite mit dem Hinweis, dass sie ihm gefällt. Der Button ist also eine Art von Empfehlungsmarketing.
Wer den Like-Button in seine Website einbindet, erlaubt es Facebook personenbezogene Daten seiner Besucher zu erheben. Insbesondere, wenn die Besucher zugleich bei Facebook eingeloggt sind, kann Facebook erfahren welche IP-Adresse die Besucher haben, wie oft sie diese Seite besuchen, etc. Ferner ist es theoretisch möglich, dass diese Daten zum Teil auch von Besuchern erhoben werden, die nicht Mitglieder bei Facebook sind. Genaueres ist leider nicht bekannt.
Nun haben die Datenschützer erkannt, dass der Like-Button gegen die Datenschutzgesetze verstoßen könnte.
Wie und warum das so ist oder auch nicht, dürft Ihr in dem Beitrag von Thomas Schwenke lesen.
Fakt ist, dass die Frage, ob die Einbindung des Like-Buttons rechtswidrig ist, unter Juristen noch nicht endgültig entschieden ist, aber die Tendenz geht zur einer Datenschutzverletzung.
Was aber jeder Seitenbetreiber, der den Like-Button nutzt auf jeden Fall tun muss, ist seine Besucher über dessen Wirkung in der Datenschutzerklärung aufzuklären. Dass eine solche Aufklärung nach § 13 Abs.1 TMG erfolgen muss, steht außer Zweifel.Das Muster einer Datenschutzerklärung für den Like-Button findet Ihr ebenfalls in dem Artikel.
Also, auf ein Neues, das Impressum um einen weiteren Punkt ergänzen. Meines ist mittlerweile so lang geworden, dass es wohl niemand mehr in Gänze liest. Irgendwann werden die Impressumseiten dieser Welt wohl 30 Meter lang sein, wenn das so weiter geht.