Laut § 7 Abs. 3 UWG darf man einem Empfänger auch ohne ausdrücklich erfolgte Einwilligung Werbe-Mails senden , wenn es sich um „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ handelt. Diese Ausnahmeregelung wird immer wieder offen und weit ausgelegt. Es ist ja auch sehr verlockend. Die Person hat irgendwann irgendwas angefragt und bekommt von nun an alle Angebote per E-Mail. Warum nicht? Die Person hat doch Interesse an dem Unternehmen und dessen Produkten bekundet.
Doch ganz so leicht kann man den § 7 Abs. 3 UWG nicht aushebeln.
Ein Urteil des Kammergericht Berlin von Mitte März (Beschluss vom 18.03.2011 – Az.: 5 W 59/11) zeigt, dass schon zwingende Gründe bzw. eine sehr große Ähnlichkeit zwischen dem gewünschten oder angefragten Produkt und dem später beworbenen Produkt bestehen muss.
„Eine Ähnlichkeit in diesem Sinne liegt nach Ansicht der Berliner Richter dann vor, wenn die Produkte ausgetauscht werden können oder dem gleichen Verwendungszweck dienen. Die Ähnlichkeit muss sich daher immer auf die bereits erworbenen Gegenstände des Kunden beziehen“ beschreibt das Portal eRecht24 auf seiner Seite.
Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer in einem Online Shop ein Geduldsspiel erworben. Kurze Zeit nach dem Einkauf sendete der Verkäufer dem Kunden eine Werbemail, indem ihm mehrere „Must-haves für die Silvesterparty“ angeboten wurden, unter anderem ein Lautsprecher-Set und ein Mischgerät. Dabei hatte der Kunde jedoch niemals in die Zusendung von E-Mail Werbung eingewilligt. Das Gericht gab dem Kunden recht.
Es wäre für jeden Unternehmer zwar wünschenswert, wenn er jedem Kunden oder Interessenten, der irgendwann mal was gekauft oder angefragt hat, danach rechtmäßig Werbemails senden dürfte. In der Praxis sieht das aber anders aus – zum Glück für den Verbraucher. Also Achtung, liebe Leser, nicht leichtfertig mit o.g. § 7 Abs. 3 UWG umgehen. Auch wenn das E-Mail Marketing dann nicht so gut läuft.
Quelle: eRecht24
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