Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München sorgt zurzeit für Aufregung in der E-Mail Marketing Szene.

Galt das sogenannte Double-opt-in-Verfahren – also die Bestätigung des Abonnements eines Newsletters / E-Mailings durch erneutes Klicken auf einen Link – bislang als das einzige juristisch einwandfreie Verfahren, um die eindeutige Zustimmung des richtigen Empfängers nachweisen zu können, so könnte dies nun hinfällig sein.
Denn das OLG München hat in seinem Urteil vom 27.9.2012 (Az.: U 1682/12) erstmals bejaht, dass eine E-Mail, mit der die Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren eingefordert werden soll, als Werbung gilt und ohne die Zustimmung des Empfängers unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fällt.

Ich möchte an dieser Stelle nicht den Fall, der zu diesem Urteil geführt hat, darstellen, sondern nur die Tatsache hervorheben, dass die Branche nun vor einem großen Problem stehen könnte. Es stellt sich nämlich die Frage, wie Unternehmen in Zukunft eine ausdrückliche und nachweisbare Einwilligung des angeblichen Abonnenten einholen sollen, wenn das bislang gängige Double-opt-in-Verfahren dafür nicht mehr geeignet sein soll.

Der Fall ist z.B. bei heise.de ausführlich dargestellt, das Urteil ist hier nachzulesen.

UPDATE:
Der Rechtsanwalt Marc Brauer von der Kanzlei Schollmeyer & Rickert schafft in einer ausführlichen Analyse Klarheit und gibt Entwarnung. Das Verfahren ist laut BGH-Urteil vom 10.02.2011 – Az. I ZR 164/09 rechtskonform. Den Beitrag kann man unter http://www.promio.net/b2b/index.php?id=452&r=962561017070308&lid=210700 nachlesen.

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